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§ 85 BörseG

Fassungen
01.07.1999 bis 25.04.2007 — BGBl. I Nr. 123/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8501.07.201202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8531.12.201130.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8526.04.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8501.07.199925.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 8501.01.199830.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8501.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 123/1999

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007danach: BGBl. I Nr. 19/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten Freiverkehr

Paragraph 85, (1) Emittenten von Aktien haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten, Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer Kuponbögen, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Während der Dauer der Einbeziehung ist der Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen. Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Sie haben die im Absatz 2, genannten Berichte unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt der bei Hauptversammlungen zu behandelnden Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln. Im Falle, daß der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist das Börseunternehmen vom Ausmaß der vom Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens ein Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Artikel römisch vier, Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.
  4. Absatz 5,Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Absatz eins bis 4 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, KWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Absatz eins bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Kapitalherabsetzung, Gewinnausschließungsvertrag

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12041145

Alte Dokumentnummer

N2199961114L