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§ 84 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 25.04.2007 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.07.201202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8431.12.201130.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8426.04.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8401.01.199825.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8401.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 8401.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007danach: BGBl. I Nr. 19/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen

Paragraph 84, (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

  1. Absatz 2,Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
  2. Absatz 3,Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist Paragraph 83, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  4. Absatz 5,Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
  5. Absatz 6,Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen.

Schlagworte

Umwandlungsrecht, Austauschrecht, Zeichnungsrecht, Umtauschrecht

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040392

Alte Dokumentnummer

N2199850736L