Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen: Paragraph 96, Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß Paragraphen 14, Absatz 2 und 20 Absatz eins, 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
(zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,)
Börseunternehmen, denen die Konzession vor dem 1. Jänner 2002 erteilt worden ist, haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen über die Währungseinheit vorzusehen, in welcher in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Preise für Verkehrsgegenstände festgestellt und die Abrechnung sowie der sonstige Börsebetrieb abgewickelt werden; hierbei ist das Börseunternehmen ermächtigt, in diesen Bestimmungen den Euro als Währungseinheit festzulegen.
Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
(Zu §§ 32 bis 44)(Zu Paragraphen 32 bis 44)
Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.Die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 7. (Zu Paragraphen 49 und 50)
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 46, Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 46, Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.
(zu § 57)(zu Paragraph 57,)
Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, BWG auszuüben. (Zu § 65)(Zu Paragraph 65,)
Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.
(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)(Zu Paragraphen 66, 68 und 74 bis 80)
Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(Zu §§ 87 bis 90)(Zu Paragraphen 87 bis 90)
Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.Die Paragraphen 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.Die Bestimmungen der Paragraphen 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des Paragraph 91, über die Stimmrechtsanteile zu informieren. Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des Paragraph 91, über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in Paragraph 91, Absatz eins, genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. Paragraphen 91, Absatz 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)(zu Paragraph 82, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,) Hinsichtlich des auf Grund § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 anzuwenden.Hinsichtlich des auf Grund Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, anzuwenden. (zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)(zu Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß § 4 KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. I, S 1058, in der geltenden Fassung.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß Paragraph 4, KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 26, Absatz 3, getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. römisch eins, S 1058, in der geltenden Fassung.
Anmerkung
Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz,
vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
Schlagworte
Dienstordnung, Dienstvertrag, Börse, Wertpapierbörse,
Wirtschaftsunion, Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12040251
Alte Dokumentnummer
N2199812833U