Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988 - Durchführung des § 17Kartellgesetz 1988 - Durchführung des Paragraph 17
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1989Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 61/2005).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 über Kartelle nicht und folgende Kartellarten sind von seiner Anwendung ausgenommen:
Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand haben
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche Bindung an die Einkaufsquelle noch eine Pflicht zu einer Mindestabnahme, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet, noch eine Bindung hinsichtlich der Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen besteht,
die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten Auftrags,
die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,
die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Kunden- und Reparaturdienststellen,
die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern - vorbehaltlich der Z 3 und 4 - keine Preise angegeben werden,die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern - vorbehaltlich der Ziffer 3 und 4 - keine Preise angegeben werden,
die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechenanlagen,
die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken), sofern in diese Systeme weder Preise noch Preisänderungen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen aufgenommen werden,
die gemeinsame Marktforschung, soweit nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach § 10 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1988 vorliegt,die gemeinsame Marktforschung, soweit nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach Paragraph 10, Absatz 3, des Kartellgesetzes 1988 vorliegt,
die Errichtung und Benützung gemeinsamer Prüf- und Kontrolleinrichtungen für Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei Erzeugnissen die Ergebnisse nur dem jeweiligen Erzeuger mitgeteilt werden,
die Anwendung von ÖNORMEN und anderen nationalen und internationalen Normen;
Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2 des Kartellgesetzes 1988, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen), nach Maßgabe des § 2;Vertriebsbindungen nach Paragraph 13, Absatz 2, des Kartellgesetzes 1988, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen), nach Maßgabe des Paragraph 2,;
mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung;
Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12035017
Alte Dokumentnummer
N2198911483F