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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 671/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 671/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1990,

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 671/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Das Europäische Patentamt erbringt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Dienste, die zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes in den Artikeln römisch zwei und römisch drei des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der WIPO über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums vom 2. Mai 1972 *) vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ihr mit der Gesellschaft bestehendes Vertragsverhältnis mit der Organisation fortzusetzen oder ein Vertragsverhältnis mit ihr zu begründen, werden die in Absatz 1 genannten Dienste im Weg des Österreichischen Patentamts erbracht. Einzelheiten über die Durchführung werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Österreichischen Patentamts festgelegt.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1973,

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002922

Dokumentnummer

NOR12035133

Alte Dokumentnummer

N2199010263L