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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 671/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 671/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1990,

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 671/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet die Organisation in Wien eine Dienststelle des Europäischen Patentamts.
  2. Absatz 2,Aufgabe der Dienststelle ist insbesondere die Erbringung von Diensten der in Artikel 2 bezeichneten "Art". Der Dienststelle können weitere Aufgaben des Europäischen Patentamts übertragen werden.
  3. Absatz 3,Zwischen der Republik Österreich und der Organisation wird ein Abkommen zur Ergänzung und Durchführung des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen der Organisation sowie über den Sitz der Dienststelle geschlossen.
  4. Absatz 4,Die Republik Österreich unterstützt die Organisation bei der Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten für die Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002922

Dokumentnummer

NOR12035134

Alte Dokumentnummer

N2199010264L