Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1990Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1990,
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5
Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag von einer Vertragspartei einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Ein Schiedsrichter wird vom hierfür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und ein weiterer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender tätig wird. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht binnen drei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten einigen, so bestellt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diesen Schiedsrichter auf Antrag der Republik Österreich oder der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035136
Alte Dokumentnummer
N2199010266L