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Art. 18

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 18

(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat vorzulegen

  1. Ziffer eins
    eine Ausfertigung der Entscheidung;
  2. Ziffer 2
    im Fall einer Versäumungsentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück.

(2) Die Partei, die im anderen Staat eine in einem im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Verfahren gefällte Entscheidung geltend machen will, hat überdies vorzulegen

  1. Ziffer eins
    wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
  2. Ziffer 2
    wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist.

(3) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.

(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.

(5) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden bedürfen zur Verwendung im anderen Staat weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035164

Alte Dokumentnummer

N2199010463H