Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 17
(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
(2) Das Verfahren zur Wirksamerklärung in Italien oder zur Bewilligung der Exekution in Österreich einschließlich der Rechtsmittel sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035163
Alte Dokumentnummer
N2199010462H