Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 17

(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren zur Wirksamerklärung in Italien oder zur Bewilligung der Exekution in Österreich einschließlich der Rechtsmittel sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035163

Alte Dokumentnummer

N2199010462H