Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16

Die von dem österreichischen Gericht, das den Konkurs über den Schuldner eröffnet oder den Ausgleich zwischen diesem und seinen Gläubigern bestätigt hat, als Exekutionstitel ausgestellten Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis sind nach Beendigung des Konkursverfahrens in Italien gleichermaßen als Exekutionstitel anzuerkennen, sofern diesen Auszügen eine Bestätigung des Gerichtes, das sie ausgestellt hat, darüber beigegeben ist,

  1. Ziffer eins
    daß es sich nach österreichischem Recht um einen Exekutionstitel handelt und
  2. Ziffer 2
    daß die Forderung vom Schuldner nicht bestritten worden ist und, wenn es sich um ein Konkursverfahren gehandelt hat, der Masseverwalter ausdrücklich erklärt hat, die Forderung anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035162

Alte Dokumentnummer

N2199010461H