Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 16
Die von dem österreichischen Gericht, das den Konkurs über den Schuldner eröffnet oder den Ausgleich zwischen diesem und seinen Gläubigern bestätigt hat, als Exekutionstitel ausgestellten Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis sind nach Beendigung des Konkursverfahrens in Italien gleichermaßen als Exekutionstitel anzuerkennen, sofern diesen Auszügen eine Bestätigung des Gerichtes, das sie ausgestellt hat, darüber beigegeben ist,
daß es sich nach österreichischem Recht um einen Exekutionstitel handelt und
daß die Forderung vom Schuldner nicht bestritten worden ist und, wenn es sich um ein Konkursverfahren gehandelt hat, der Masseverwalter ausdrücklich erklärt hat, die Forderung anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035162
Alte Dokumentnummer
N2199010461H