Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 15

(1) Im Fall des Ausgleichs kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates, entsprechend dem für sie geltenden Recht, alle zur Überwachung der Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens des Schuldners im anderen Staat erfoderlichen Maßnahmen treffen; besonders kann sie zu diesem Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Staates einzuschreiten.

(2) Für die Bekanntmachungen und Eintragungen der im Artikel 14 bezeichneten Entscheidungen in öffentliche Bücher und Register in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidungen nicht gefällt worden sind, gilt der Artikel 8.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035161

Alte Dokumentnummer

N2199010460H