Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinn des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällten Entscheidungen in Angelegenheiten des Konkurses einschließlich des Zwangsausgleichs oder in Angelegenheiten des Ausgleichs gefällten Entscheidungen werden im anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
(2) Gleiches gilt für die Entscheidung über sich unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche, die von dem im Sinn des Artikels 5 zuständigen Gericht gefällt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035160
Alte Dokumentnummer
N2199010459H