Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinn des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällten Entscheidungen in Angelegenheiten des Konkurses einschließlich des Zwangsausgleichs oder in Angelegenheiten des Ausgleichs gefällten Entscheidungen werden im anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.

(2) Gleiches gilt für die Entscheidung über sich unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche, die von dem im Sinn des Artikels 5 zuständigen Gericht gefällt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035160

Alte Dokumentnummer

N2199010459H