Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist, kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl des einen der beiden Rechte schließt die selbst teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang aus.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035159
Alte Dokumentnummer
N2199010458H