Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist, kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl des einen der beiden Rechte schließt die selbst teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang aus.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035159

Alte Dokumentnummer

N2199010458H