Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
(1) Die Forderungen, die vorzugsweise aus beweglichen Vermögensbestandteilen zu befriedigen sind, und die Rangordnung dieser Vorzugsrechte bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(3) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese eingetragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035158
Alte Dokumentnummer
N2199010457H