Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1) Die Wirkungen des Konkurses auf laufende Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Arbeiten zu leisten sind.
(2) Die Wirkungen des Konkurses auf Pacht oder Miete von Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Liegenschaften befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035157
Alte Dokumentnummer
N2199010456H