Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

(1) Für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem auf die Bekanntmachung der Konkurseröffnung in dem anderen Staat nach Artikel 8 folgenden Tag an zu laufen. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 8 entspricht.

(2) Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 8 vorgesehenen Form zu Kenntnis gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035156

Alte Dokumentnummer

N2199010455H