Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 9

(1) Die Wirkungen des Konkursverfahrens und besonders der Konkurseröffnung, der Aufhebung sowie jeder anderen Art der Beendigung des Konkurses treten in dem anderen Vertragsstaat an dem Tag ein, den das Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, bestimmt.

(2) Die Schuldner werden gegenüber der Masse frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 8 vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben, es sei denn, daß sie von der Eröffnung des Konkurses Kenntnis hatten oder Kenntnis haben mußten. In allen Fällen werden die Schuldner frei, wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035155

Alte Dokumentnummer

N2199010454H