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Art. 8

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

(1) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, hat das im Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen Staates im Rechtshilfeweg um Veranlassung der Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses sowie jeder anderen den Konkurs betreffenden Entscheidung zu ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staat befinden.

(2) Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen, die das Recht seines Staates vorsieht. Das ersuchte Gericht hat weiter nach dem Recht seines Staates die Eintragung der Entscheidungen in die öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden. Das ersuchte Gericht hat das ersuchende Gericht so rasch wie möglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(3) Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt, von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.

(4) Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht Wien, in Italien der Berufungsgerichtshof Rom. Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten, wenn es die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht unmittelbar veranlassen kann.

Schlagworte

Kosten, Bekanntmachungskosten

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035154

Alte Dokumentnummer

N2199010453H