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Art. 7

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

(1) Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet worden ist, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken sich auf das Gebiet des anderen Staates.

(2) Der Masseverwalter kann vor allem alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse vor Gericht geltend machen und das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, hinsichtlich der Form von Rechtshandlungen dem Recht des Staates unterworfen, in dem er die Rechtshandlungen setzt.

(3) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates auszuüben hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035153

Alte Dokumentnummer

N2199010452H