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Art. 3

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

(1) Zur Eröffnung des Konkurses sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns oder der Sitz der Handelsgesellschaft befindet. Befinden sich jedoch der Sitz und der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft an verschiedenen Orten und liegt der Sitz der Handelsgesellschaft auf dem Gebiet des einen der Vertragsstaaten, während der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.

(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet worden ist. Diese Zuständigkeit ist jedoch von dem anderen Staat nicht anzuerkennen, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035149

Alte Dokumentnummer

N2199010448H