Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1990Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Ist in einem der beiden Staaten bereits ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein solches Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035150
Alte Dokumentnummer
N2199010449H