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Art. 5

Fassungen
ab 20.03.1990 — BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.03.1990 BGBl. Nr. 44/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.03.1990BGBl. Nr. 44/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

(1) Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.

(2) Ist ein nach Absatz 1 für zuständig erachtetes Gericht eines der Vertragsstaaten mit einem im Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so hat ein später mit einer Streitigkeit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand befaßtes Gericht des anderen Vertragsstaates das Verfahren einzustellen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035151

Alte Dokumentnummer

N2199010450H