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§ 2 ErwSchVG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 201.01.199130.06.2018 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 2,

Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,
  2. Ziffer 2
    finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,
  3. Ziffer 3
    organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,
  4. Ziffer 4
    über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,
  5. Ziffer 5
    mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,
  6. Ziffer 6
    dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,
  7. Ziffer 7
    sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und
  8. Ziffer 8
    gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192766