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§ 5 ErwSchVG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 501.01.199130.06.2018 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Aufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß Paragraph eins, festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach Paragraph 2, nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.
  4. Absatz 4,Nach Rechtskraft des Bescheides nach Absatz 3, hat der Bundesminister für Justiz in Abänderung der nach Paragraph eins, Absatz eins, erlassenen Verordnung festzustellen, dass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.
  5. Absatz 5,Eine Feststellung im Sinn der Absatz 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.
  6. Absatz 6,Nach Kundmachung der Verordnung nach Absatz 4, hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192769