Rechtstracker.at

§ 40 DSt

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. I Nr. 93/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 4001.01.199131.07.2024 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. I Nr. 93/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (Paragraph 42,) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
  2. Absatz 2,Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des Paragraph 47, Ziffer 3, die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.
  3. Absatz 3,Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Absatz 2, zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Beschuldigten,
    3. Ziffer 3
      den Spruch des Erkenntnisses,
    4. Ziffer 4
      im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (Paragraph 16, Absatz 6,) in Schlagworten und
    5. Ziffer 5
      im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P40/NOR40263840