Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.
Text
§ 75.Paragraph 75,
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12040933
alte Dokumentnummer
N2199958390L