Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unterhaltsansprüche, die eine Person (Anspruchswerber) gegen eine andere Person (Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchswerber im Inland aufhält und der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), oder wenn der Anspruchswerber sich in einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.Unterhaltsansprüche, die eine Person (Anspruchswerber) gegen eine andere Person (Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchswerber im Inland aufhält und der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), oder wenn der Anspruchswerber sich in einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
(2)Absatz 2,Anspruchswerber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die die Rückerstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen verlangt, wenn diese Einrichtung nach dem Recht, dem sie untersteht, die Rückerstattung vom Anspruchsgegner verlangen kann.
(3)Absatz 3,Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgestzes ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO zu beurteilen.Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgestzes ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden sind, sind nach den Paragraphen 80 und 81 EO zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Anspruchsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im Sinn der §§ 9 und 10 Abs. 2 zu werten.Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), ohne Anhörung des Anspruchsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im Sinn der Paragraphen 9 und 10 Absatz 2, zu werten.
(5)Absatz 5,Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten zuständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035326
Alte Dokumentnummer
N2199011694J