Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Empfangs- und Übermittlungsstelle
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche werden durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar. Die im Paragraph eins, genannten Unterhaltsansprüche werden durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.
Schlagworte
Empfangsstelle
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035327
Alte Dokumentnummer
N2199011695J