Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Anbringen des Antrages
§ 3.Paragraph 3,
Anträge, mit denen die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Anträge, mit denen die im Paragraph eins, genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035328
Alte Dokumentnummer
N2199011696J