Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.03.1990 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.03.199031.07.2014 BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.03.1990BGBl. Nr. 160/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Anbringen des Antrages

Paragraph 3,

Anträge, mit denen die im Paragraph eins, genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

10002941

Dokumentnummer

NOR12035328

Alte Dokumentnummer

N2199011696J