Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.03.1990 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 422.03.199031.07.2014 BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.03.1990BGBl. Nr. 160/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

Inhalt des Antrags

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag hat die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar mindestens
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, auch Anschriften während der letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren Ausforschung;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Unterhaltsanspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, zB über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und, soweit möglich, des Anspruchsgegners, ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen samt den entsprechenden Personenstandsurkunden anzuschließen. Der Anspruchswerber hat die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des zu ersuchenden Staates zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

10002941

Dokumentnummer

NOR12035329

Alte Dokumentnummer

N2199011697J