Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.03.1990 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.03.199031.07.2014 BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.03.1990BGBl. Nr. 160/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

Prüfung des Antrags

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das im Paragraph 3, genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bzw. allfälligen besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags entsprechen.
  2. Absatz 2,Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates.
  3. Absatz 3,Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

10002941

Dokumentnummer

NOR12035331

Alte Dokumentnummer

N2199011699J