Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1990Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
NOR12035357
Alte Dokumentnummer
N2199011733H