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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.1990 — BGBl. Nr. 63/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.1990 BGBl. Nr. 63/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 63/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
  3. Absatz 3,Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002943

Dokumentnummer

NOR12035359

Alte Dokumentnummer

N2199011734H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/63/A7/NOR12035359