Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1990Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
(3)Absatz 3,Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
(4)Absatz 4,Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
NOR12035361
Alte Dokumentnummer
N2199011735H