Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1990 — BGBl. Nr. 63/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1990 BGBl. Nr. 63/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 63/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beitretenden Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
    1. Litera a
      den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
    2. Litera b
      den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
  2. Absatz 2,Die Depositare notifizieren den in Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel römisch sechs in Kraft tritt.

    Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

    Geschehen zu Montreal am 24. Februar 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002943

Dokumentnummer

NOR12035363

Alte Dokumentnummer

N2199011736H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/63/A9/NOR12035363