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Art. 1

Fassungen
ab 26.09.1990 — BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute26.09.1990 BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 496/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 1

Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer Internationalen Klassifikation

  1. Absatz eins,Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
  2. Absatz 2,Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als „die Internationale Klassifikation“ bezeichnet).
  3. Absatz 3,Die Internationale Klassifikation umfaßt:
    1. Litera i
      eine Einteilung der Klassen und Unterklassen;
    2. Sub-Litera, i, i
      eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;
    3. iii
      erläuternde Anmerkungen.
  4. Absatz 4,Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäß Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuß (im folgenden als „der Sachverständigenausschuß“ bezeichnet) daran vorgenommen werden können.
  5. Absatz 5,Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen.
  6. Absatz 6,Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
  7. Absatz 7,a) Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefaßt.
    1. Litera b
      Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultierung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) in anderen Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung bestimmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002944

Dokumentnummer

NOR12035364

Alte Dokumentnummer

N2199011761H