Rechtstracker.at

§ 16 GSchG

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1601.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 1601.01.199131.12.2001 BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, kann der Geschworene oder Schöffe binnen vierzehn Tagen beim Vorsitzenden Einspruch erheben und unter Bescheinigung, daß ihn ein unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten habe oder daß die ausgesprochene Strafe oder der ihm auferlegte Kostenbetrag unrichtig bemessen sei oder nicht im richtigen Verhältnis zu seinem Versäumnis stehe, die Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung der Strafe oder des Kostenbetrages durch den Vorsitzenden beantragen.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über einen Einspruch nach Absatz 2, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40059312