Rechtstracker.at

§ 9 GSchG

Fassungen
ab 12.08.2014 — BGBl. I Nr. 71/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 901.01.199111.08.2014 BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 71/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (Paragraph 5, Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
  2. Absatz 2,Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
  3. Absatz 3,Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
  4. Absatz 4,Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40164068