Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
27.07.1990 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 454/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 127.07.199031.07.1992 BGBl. Nr. 454/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.07.1990BGBl. Nr. 454/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von Paragraph 185, der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.
  2. Absatz 2,Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium für Justiz eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling der Überstellung zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002959

Dokumentnummer

NOR12035439

Alte Dokumentnummer

N2199012885J