Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1990Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von Paragraph 185, der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.
(2)Absatz 2,Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium für Justiz eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling der Überstellung zustimmt.Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium für Justiz eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling der Überstellung zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12035439
Alte Dokumentnummer
N2199012885J