Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
(4)Absatz 4,Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(5)Absatz 5,Im Übrigen sind § 43 Abs. 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 5, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194895