Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNGrömisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Mustern
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oderdas Muster kein Muster im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist, oder
das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oderdas Muster die Schutzvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz nicht erfüllt, oder
das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oderdas Muster unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, oder
der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (Paragraph 7,) hat.
(2)Absatz 2,Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 4, kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(5)Absatz 5,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, Ziffer 2, nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
(6)Absatz 6,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40044461