Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.Paragraph 44, (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,)
Dokumentnummer
NOR40044468