Rechtstracker.at

§ 44 MuSchG

Fassungen
27.08.2003 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4427.08.200330.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4401.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Gebührenzahlung

Paragraph 44, (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,)

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044468