Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musteranmeldestellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 1. Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wird jeweils eine Musteranmeldestelle errichtet, welche die ihr nach dem Musterschutzgesetz 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere die Entgegennahme von Musteranmeldungen, wahrzunehmen hat. Paragraph eins, Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wird jeweils eine Musteranmeldestelle errichtet, welche die ihr nach dem Musterschutzgesetz 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere die Entgegennahme von Musteranmeldungen, wahrzunehmen hat.
Dokumentnummer
NOR12035522
Alte Dokumentnummer
N2199013612J