Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musteranmeldestellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 2. (1) Die Präsidenten der im § 1 genannten Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen müssen während der Dienstzeit der jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden der Musteranmeldestelle, so kann der Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der Dienstzeit schließt.Paragraph 2, (1) Die Präsidenten der im Paragraph eins, genannten Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen müssen während der Dienstzeit der jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden der Musteranmeldestelle, so kann der Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der Dienstzeit schließt.
(2)Absatz 2,Der personelle und sachliche Aufwand der Musteranmeldestelle ist von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu tragen, bei der sie errichtet ist.
Dokumentnummer
NOR12035523
Alte Dokumentnummer
N2199013613J