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§ 3 MAStV

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 715/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 715/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musteranmeldestellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 715/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MAStV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 3, (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen über jedes der darin enthaltenen Muster gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten haben:

  1. Ziffer eins
    die Kammernummer, bestehend aus den ersten beiden Buchstaben des jeweiligen Bundeslandes, einem Bindestrich sowie einer fortlaufenden Zahl;
  2. Ziffer 2
    den Tag der Anmeldung sowie gegebenenfalls die beanspruchte Priorität und das Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls den Hinweis, daß eine Geheimmusteranmeldung oder eine Sammelanmeldung vorliegt;
  4. Ziffer 4
    die genaue Bezeichnung aller Beilagen, wie zB Vollmacht, Musterexemplar, Originaleinzahlungsbeleg;
  5. Ziffer 5
    den Namen sowie den Wohnsitz (Sitz) des Anmelders und gegebenenfalls seines Vertreters;
  6. Ziffer 6
    den Tag der Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen an das Patentamt.
  1. Absatz 2,Die Musteranmeldestellen haben den Tag des Einlangens einer persönlich überreichten Eingabe auf Ersuchen des Überreichers auf einem von ihm beizubringenden Blatt, das den Namen des Anmelders und den Gegenstand der Eingabe enthält, zu bestätigen.

Gesetzesnummer

10002970

Dokumentnummer

NOR12035524

Alte Dokumentnummer

N2199013614J