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§ 2 MAStV

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 715/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 715/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musteranmeldestellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 715/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MAStV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 2, (1) Die Präsidenten der im Paragraph eins, genannten Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen müssen während der Dienstzeit der jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden der Musteranmeldestelle, so kann der Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der Dienstzeit schließt.

  1. Absatz 2,Der personelle und sachliche Aufwand der Musteranmeldestelle ist von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu tragen, bei der sie errichtet ist.

Gesetzesnummer

10002970

Dokumentnummer

NOR12035523

Alte Dokumentnummer

N2199013613J