Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musteranmeldestellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 3. (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen über jedes der darin enthaltenen Muster gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten haben:Paragraph 3, (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen über jedes der darin enthaltenen Muster gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten haben:
die Kammernummer, bestehend aus den ersten beiden Buchstaben des jeweiligen Bundeslandes, einem Bindestrich sowie einer fortlaufenden Zahl;
den Tag der Anmeldung sowie gegebenenfalls die beanspruchte Priorität und das Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung;
gegebenenfalls den Hinweis, daß eine Geheimmusteranmeldung oder eine Sammelanmeldung vorliegt;
die genaue Bezeichnung aller Beilagen, wie zB Vollmacht, Musterexemplar, Originaleinzahlungsbeleg;
den Namen sowie den Wohnsitz (Sitz) des Anmelders und gegebenenfalls seines Vertreters;
den Tag der Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen an das Patentamt.
(2)Absatz 2,Die Musteranmeldestellen haben den Tag des Einlangens einer persönlich überreichten Eingabe auf Ersuchen des Überreichers auf einem von ihm beizubringenden Blatt, das den Namen des Anmelders und den Gegenstand der Eingabe enthält, zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12035524
Alte Dokumentnummer
N2199013614J