Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß

den Bestimmungen dieses Vertrages einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren und Untersuchungen hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

  1. Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere:
    1. Litera a
      die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen oder Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme;
    2. Litera b
      die Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken;
    3. Litera c
      die Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse;
    4. Litera d
      die Überstellung von Personen zur Teilnahme an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;
    5. Litera e
      die Zustellung von Schriftstücken; und
    6. Litera f
      jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht und von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt wird.
  2. Absatz 3,Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht, leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich von Handlungen, die im Fall der Begehung in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035528

Alte Dokumentnummer

N2199013696J