Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 2
Fiskalische strafbare Handlungen
(1)Absatz eins,Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder nicht Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(2)Absatz 2,Die im Rahmen der Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen erhaltenen Auskünfte dürfen nur in diesem Verfahren sowie in mit diesem Verfahren unmittelbar im Zusammenhang stehenden Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenverfahren verwendet werden. Weitergehende Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Steuervorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12035529
alte Dokumentnummer
N2199013697J